Melderecht

Wichtige Information für Vermieter von Wohnungen

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG) wurde ab 1. November 2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der melderechtlichen Anmeldung eingeführt.

 

Was wird vom Wohnungsgeber erwartet?

Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Diese sogenannte "Wohnungsgeberbestätigung" ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

Der Wohnungsgeber ist zur Bestätigung gesetzlich verpflichtet. Kommt der Wohnungsgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Ein pdf-Formular der Bestätigung steht zum Download auf der Homepage bereit.

 

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter).

Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Wohnungsgeber ist ferner, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Ein wirksamer Mietvertrag ist also nicht Voraussetzung.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Nebenkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

 

Ergänzender Hinweis:

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug erforderlich.